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| Neue Rechtslage bei Ehescheidung ab dem 01.09.2009 |
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Mehr Gerechtigkeit bei EhescheidungVersorgungsausgleich
Seit dem 01.09.2009 gilt ein neues Versorgungsausgleichsgesetz, welches bei Auflösung einer Ehe oder einer Lebenspartnerschaft mehr Gerechtigkeit bringen soll.Während bisher insbesondere derjenige Partner, welcher zu Hause geblieben ist und Kinder groß gezogen hat, und hierdurch wenig Geld in die gesetzliche oder private Altersvorsorge eingezahlt hat, benachteiligt wurde, soll nunmehr ein einfacherer Ausgleich erreicht werden. Nach dem neuen Recht, welches für diejenigen Scheidungsanträge gilt, welche nach dem 01.09.2009 eingereicht werden, werden die Rentenanwartschaften der jeweiligen Ehepartner gesondert betrachtet und derart aufgeteilt, dass jeder der Ehepartner ein eigenes Konto bei einem etwaig vorhandenen Versorgungsträger erhält. Für kurze Ehen oder Partnerschaften gilt eine Besonderheit, denn eine weitere Neuerung besteht darin, dass bei einer Ehedauer von weniger als 36 Monaten der Versorgungsaugleich nur auf ausdrücklichen Antrag eines Ehepartners und nicht mehr von Amts wegen durchgeführt wird. Zugewinnausgleich Auch der Zugewinnausgleich wurde modifiziert. Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner, die keine gesonderte Vereinbarung getroffen haben, leben im gesetzlichen Güterstand, und somit findet im Falle einer Trennung auf Antrag ein Zugewinnausgleich statt. Dies bedeutet, dass die jeweiligen eingebrachten „Anfangsvermögen“ der Ehepartner mit dem in der Zeit der Ehe oder Lebenspartnerschaft jeweils erwirtschaften Vermögen verglichen wird, wobei von dem eventuell vorhandenen „Gewinn“ an den anderen Partner eventuell ein Teil abzugeben ist. Während es sich hierbei bislang so verhalten hat, dass in die Partnerschaft oder Ehe eingebrachte Schulden eines Partners im Falle der Zugewinnberechnung unberücksichtigt blieben, werden diese zukünftig berücksichtigt, so dass sich Vorteile für den Partner ergeben, welcher dabei geholfen hat, die Schulden des jeweiligen anderen Partners mit abzutragen. Keine Tricksereien mehr Auch sieht das neue Recht die Möglichkeit vor, bereits bei der Trennung vom Partner Auskunft über Vermögenspositionen zu verlangen. Dieses Auskunftsrecht kann notwendigenfalls durch ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren vor Gericht schnell durchgesetzt werden, damit Vermögensverschiebungen, wie sie nach alter Rechtslage teilweise unzulässig vorgenommen wurden, unterbunden werden. Auch diese Maßnahme soll zu einer gerechteren Aufteilung des vorhandenen Vermögens beitragen. Wegfall des Rentnerprivilegs Mit deutlich weniger Rente müssen nach neuer Rechtslage diejenigen Partner auskommen, welche ihre Rentenansprüche mit dem ausgleichsberechtigten Partner teilen müssen. Während nach bisherigem Recht die Rente erst dann geteilt wurde, wenn auch der ausgleichsberechtigte Partner selbst Rentner wurde, werden nach neuem Recht die Rentenansprüche sofort geteilt, so dass weniger Rente zur Auszahlung gelangt. Diese Regelung gilt jedoch dann nicht, wenn der Ausgleichsverpflichtete bei Einreichung des Ehescheidungsantrages bereits eine Rente bezieht. Zeitpunkt der Geltung Das neue Recht ist auf jedes Ehescheidungsverfahren anwendbar, welches nach dem 01.09.2009 in Gang gesetzt wurde. Die neuen Regelungen zum Versorgungsausgleich gelten auch dann, wenn das Ehescheidungsverfahren vor dem 01.09.2009 eingeleitet wurde und das Verfahren über den Versorgungsausgleich vor dem 01.09.2009 abgetrennt oder ausgesetzt wurde. Marc Oliver Stinglwagner Rechtsanwalt in der Anwaltskanzlei Reitz, Aachen
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Seit dem 01.09.2009 gilt ein neues Versorgungsausgleichsgesetz, welches bei Auflösung einer Ehe oder einer Lebenspartnerschaft mehr Gerechtigkeit bringen soll.








