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Autor: Wiesław Lewicki
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Czwartek, 05 Luty 2009 19:53 |
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Klub Polregio e.V. wyrósł z potrzeby integracji polskojęzycznych mieszkańców Euroregionu Moza-Ren. Już po niespełna roku od ukazania się czasopisma o tej samej nazwie powstał Klub Polregio e.V. Stowarzyszenie Polregio jest towarzystwem ogólnej użyteczności publicznej. Zarejestrowane w Niemczech kieruje się zasadami prawa niemieckiego dotyczącego tego typu działalności. Cele Klubu Polregio e.V. Najważniejszymi założeniami i celami Klubu Polregio e.V. są: - stworzenie platformy wymiany informacji między polskojęzycznymi mieszkańcami Euroregionu Moza-Ren
- stworzenie możliwości nawiązywania kontaktów między przedsiębiorcami polskojęzycznymi w Euregio
- wspieranie idei integracji europejskiej
- krzewienie i pielęgnowanie polskich tradycji kulturalnych poprzez organizowanie koncertów, wystaw, workshopów i innych programów artystycznych i zabaw
- nawiązanie kontaktów z innymi podobnymi organizacjami w euroregionach, a także z Polonią w innych krajach Europy
Kto jest członkiem Klubu Polregio e.V. - Członkiem Klubu Polregio zostanie tylko ten, kto sam pisemnie złoży deklarację członkowską
- Sympatykiem jest ten, kto nas lubi i spotyka się z nami na organizowanych przez Klub imprezach
- Honorowy członek Klubu Polregio to ten, którego cenimy i pragniemy gościć wśród nas
i dlaczego warto nim zostać - członkowstwo w Klubie Polregio e.V. to wyraz zaangażowania w życie społeczne i kulturalne polonii
- to spotkania i przeżycia w gronie starych i poznawanie nowych przyjaciół
- to nowe kontakty prywatne i zawodowe
- to możliwość oferowania i otrzymania pomocy prywatnej i zawodowej
- to możliwość uczestniczenia w imprezach kulturalnych z udziałem twórców polskich, polskiego pochodzenia
- to regularne otrzymywanie informacji o imprezach kulturalnych w euroregionie Moza-Ren, jak również poza nim
- to swobodna wymiana informacji w miłym towarzystwie
- to regularne darmowe otrzymywanie magazynu Polregio
- to wreszcie zniżka 15-20 % na wszystkie imprezy organizowane przez Polregio
- to inny wymiar istnienia w społeczeństwie w euroregionie Moza-Ren
Zarząd Polregio e.V. zaprasza do członkostwa w Klubie oraz do udziału w spotkaniach i imprezach. Zarząd Klubu Polregio e.V.
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Autor: Zarząd
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Czwartek, 05 Luty 2009 19:47 |
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Aufnahmeantrag und Beginn der Mitgliedschaft
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Hiermit beantrage ich ab _____________________ meine Aufnahme in den Polregio e. V.
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Persönliche Angaben
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Name Vorname Geburtsdatum
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PLZ, Ort
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Straße, Hausnummer
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Telefon
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Beruf
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E-Mail
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Mobil
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Angaben zu Familienmitgliedern
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Weitere Familienmitglieder:
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Anerkennung der Regularien des Vereins Polregio e. V.
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Mit der Aufnahme in den Verein erhalte ich Kenntnis und erkenne ausdrücklich
· die Satzung und Vereinsordnungen des Vereins,
· die Beitragsordnung des Vereins und die jeweils gültigen Beitragssätze an.
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Unterschrift: _______________________________
Zahlungsweise
O Bar/Check/anders
O Einzahlung auf Vereinskonto
O Lastschrifteinzugsverfahren
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Ermächtigung zur Beitragserhebung durch Lastschrift
Hiermit ermächtige ich den Polregio e. V. widerruflich, jährlichen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 35,00 Euro bzw. 50,00 Euro (Familienbeitrag) bei Fälligkeit von folgendem Konto durch Lastschrift einzuziehen:
Kontonummer Bankinstitut Bankleitzahl
_______________________________________________________________________________________________________
Name, Vorname und ggf. Anschrift des Kontoinhabers, wenn abweichend von den obigen Angaben.
Wenn mein/unser Konto die erforderliche Deckung nicht aufweist, besteht seitens des kontoführenden Bankinstituts keine Verpflichtung zur Einlösung.
Unterschrift: _________________________
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Zmieniony: Niedziela, 07 Luty 2010 08:25 |
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Autor: Wiesław Lewicki
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Czwartek, 05 Luty 2009 17:45 |
SATZUNG verabschiedet am 11. November 2005 in Aachen
§ 1 Name, Sitz Der Verein führt den Namen „polregio“. So soll er in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „polregio e.V.“. Der Verein mit seinen Sitz in Aachen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit (1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung sowie die Unterstützung der zwischen¬menschlichen Verständigung, Toleranz in allen Bereichen des gesellschaftlichen, sozialen, kulturellen, wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Lebens und Verständi¬gung zwischen den Völkern. Der Verein sieht sich dem Gedanken der deutsch-polnischen Völkerverständigung und Weiterentwicklung der europäischen Integration besonders verpflichtet. Außerdem fördert der Verein Aktivitäten von Institutionen und Unternehmen in deutsch-polnischen und europäischen Beziehungen. (2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch den Informationsaustausch und die Förderung kultureller Kontakte zwischen polnischstämmigen Bürgern in der Euro¬region Deutschland, Belgien und Holland verwirklicht. (3) Die Ziele des Vereins sollen erreicht werden insbesondere durch: • Förderung der europäischen Integration; • Unterstützung der polnisches Kultur durch gemeinsame Vorhaben wie Veranstal¬tungen, Konzerte, Workshops, Zeitschriften usw.; • Kontaktpflege mit polnischen Vereinen, vor allem in der Euroregion Maas–Rhein; • Entwicklung von Projekten, die der gesellschaftlichen, sozialen, kulturellen, wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Integration dienen; • Förderung und Unterstützung der Integration von Menschen, die aus Polen kommen, deutscher und polnischer Abstammung sowie Personen anderer Nationalitäten in das Leben in Deutschland; • Materielle und ideelle Unterstützung für Menschen in besonders schwierigen Lebenslagen unter Berücksichtigung des Prinzips der Hilfe zur Selbsthilfe; • Errichtung eines europäischen Netzwerkes und Entwicklung von sonstigen Aktivitäten; • Förderung von Initiativen der Zusammengehörigkeit durch gemeinsam durch-zuführende Feier und Treffen, wie z. B. Karneval, Weihnachten, Ostern, usw., die dem Zweck des Vereins dienen. (4) Der Verein ist in seiner Arbeit den christlichen und humanistischen Werten der europäischen Kultur verpflichtet. (5) Er wendet sich im Rahmen der ihm gestellten Aufgaben an Behörden, Institutionen und an die Öffentlichkeit und strebt eine Zusammenarbeit mit allen interessierten Institutionen und Vereinen, sowohl bundes- als auch europaweit. (6) Die Erfüllung dieser Aufgaben sollen haupt-, neben- und besonders ehrenamtliche Mitarbeiter wahrnehmen. (7) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (8) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. (9) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (10) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Polnisch-Deutschen Freundeskreis e.V, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr voll¬endet hat, oder eine juristische Person. (2) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen. (3) Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Ab¬lehnung des Antrags braucht er dem Antragsteller die Gründe nicht mitzuteilen.
§ 4 Austritt von Mitgliedern Ein Mitglied kann zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungs¬frist von 3 Monaten durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands aus dem Verein austreten.
§ 5 Ausschluss von Mitgliedern Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mit¬glieder¬versammlung, wobei eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
§ 6 Mitgliedsbeitrag Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 7 Vorstand Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem Stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren ge¬wählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Mitglied des Vorstands ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Zum Vorstand kann durch die Mitgliederversammlung auch Kassenwart gewählt wer¬den. Kassenwart ist jedoch im Falle der Wahl nicht zur Alleinvertretung des Vereins befugt, sondern mit einem der Vorstandsmitglieder zusammen.
§ 8 Die Ausschüsse Der Vorstand bildet zur Erleichterung und Intensivierung seiner Arbeit thematische Aus¬schüsse. Mitglieder der Ausschüsse sollen nach Gesichtspunkten ihrer Sachkompe¬tenz vom Vorstand berufen werden. Die Ausschüsse sind zuständig für Fortentwicklung der Arbeit des Vereins in konkreten Initiativen und Projekten. Den Vorsitz in Ausschüssen nehmen die Mitglieder des Vorstands oder eine von ihnen berufene Person wahr. Die Ausschüsse geben sich eine Geschäftsordnung und streben grundsätzlich Konsens in ihren Entscheidungen an. Für Entscheidungen der Ausschüsse reicht eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder. Die Ausschüsse arbeiten nach einem im jeweiligen Ausschuss ausgearbeiteten und vom Vorstand bestätigten Arbeitsplan. Der geschäftsführende Vorstand übernimmt die koordinierende Funktion.
§ 9 Mitgliederversammlungen Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der
Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
§ 10 Einberufung von Mitgliederversammlungen Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Aufgabe der Einladung bei der Post unter der letzten dem Verein bekannten Mitgliedsadresse.
§ 11 Ablauf von Mitgliederversammlungen Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.
§ 12 Protokollierung von Beschlüssen Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses vom Protokollführer (§ 10) in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.
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